Schlangen und Mietrecht
Das Mietrecht in Deutschland ist recht kompliziert. Tierhaltung kann nur unter bestimmten Umständen untersagt werden und muss explizit so um Mietvertrag untersagt werden. Dies gilt jedoch nur für die Tiere, die nicht als Kleintiere gelten.
Die Haltung von Kleintieren, dass hat der Bundesgerichtshof in einigen Urteilen geklärt, kann grundsätzlich nicht untersagt werden. Dabei wird als Kleintier definiert, wie das Tier untergebracht ist. Ein Hund etwa bewegt sich frei in der Wohnung, ist also folglich kein Kleintier. Ein Hamster wird in einem Käfig, also einem geschlossenen Behältnis gehalten und gilt folglich als Kleintier.
Für Reptilien und Exotenhalter leitet sich daraus ab, da ja jedes unserer Tiere einen künstlichen, geschlossenen Lebensraum braucht, dass jedes ein Kleintier ist. Vom 10 cm Leopardgecko bis zum 5m Tigerpython.
Folglich kann die Haltung von Reptilien und Exoten nicht untersagt werden (Achtung! Dass gilt nur für die Tiere, die durch keine andere Regulierung, wie etwa eine Gefahrtierverordnung, eingeschränkt sind. Man kann sich in Niedersachsen also z.B. nicht einfach eine Klapperschlange als Kleintier holen).
Gibt es keine Einschränkung, so ist sogar jedes Verbot im Mietvertrag nichtig (hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit dem Recht auf Kleintierhaltung so entschieden).
Man sollte dennoch mit seinem Vermieter reden, falls im Mietvertag die Haltung von Reptilien untersagt wird. Oft handelt es sich dabei um unbegründete Ängste, die durch mediale Verzerrung der Realität weiter geschürt werden. Hat man dann so ein Tier mal auf der Hand und erkennt wie harmlos und friedlich es ist, verfliegen Angst und Vorurteile ziemlich schnell.